Wie ich arbeite:
Die Ernennung und Bestellung meiner Person zum Umgangspfleger erhalte ich von den Gerichten.
Wann werde ich bestellt?
Der Umgangspfleger wird auf Anordnung des Gerichts nach § 1684 FamFG bestellt. Dies geschieht dann, wenn davon auszugehen ist, dass es bei der Durchführung des Umgangs zu Problemen kommt oder Eltern den Umgang verhindern wollen.
Ist ein Umgangspfleger bestellt, so erhält er für diese Aufgabe eigene Rechte. Er soll helfen, bei Kommunikationsschwierigkeiten und Störungen zwischen den Eltern zu vermitteln und/oder auf eine Einigung/Lösung hinzuwirken. Durch seine Beteiligung soll der Umgang ermöglicht werden. Zur Vermeidung von erneuten Konflikten und Vorbehalten kann er zur Durchführung ein mit beiden Elternteilen vereinbartes Regelwerk erstellen, mit Verbindlichkeitscharakter.
In vielen Fällen ist der Umgangspfleger bei der Abholung und Rückgabe des Kindes beteiligt und/oder bei der Durchführung zugegen.
Wichtiger Bestandteil ist das Gespräch mit dem betreuenden Elternteil über die Möglichkeiten und Notwendigkeit des Umgangs.
Das Kind wird in einem persönlichen Kontakt mit mir auf den Umgang mit dem Umgangsberechtigten vorbereitet.
Die ersten Umgangskontakte können bei Bedarf begleitet werden. Insbesondere die kritischen Situationen (Abholung und Rückgabe) werden bearbeitet.
Grundsätzlich orientieren sich Ort, Häufigkeit und Dauer am Wohl des Kindes (Wünsche des Kindes werden bevorzugt berücksichtigt).
In Elterngesprächen wird an einer einvernehmlichen Lösung gearbeitet. Bei Bedarf gibt es vor dem ersten Umgangstermin ein gemeinsames Gespräch mit beiden Elternteilen, in dem eine schriftliche Vereinbarung zur Gestaltung des Umgangs getroffen wird. Hierzu stehen neutrale Räumlichkeiten in Nettetal zur Verfügung.
Es findet eine kindgerechte Reflektion und Nachbesprechung der Umgangskontakte statt.
Ich vernetze mich mit dem Jugendamt und anderen beteiligten Institutionen.
Schriftliche Berichterstattung über den Verlauf der Umgangspflegschaft erfolgt zeitnah.