Verfahrensbeistandschaft

Die Ernennung und Bestellung meiner Person zum Verfahrensbeistand erhalte ich von den Gerichten.            

Wann werde ich bestellt?

Die Bestellung als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG  ist in der Regel erforderlich

in Verfahren nach § 1666 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt

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Der Verfahrensbeistand ist vom Gericht so früh wie möglich zu bestellen und wird durch seine

Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben soll

wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet

Was tue ich genau?

Ich vertrete, berate und begleite das Kind über die gesamte Dauer des Verfahrens.

Ich kläre das Kind über seine Rechte auf, erkläre ihm den Verfahrensverlauf und informiere und erkläre ihm Verlauf, Beschlüsse und Ergebnisse der Verhandlungen.

Bezüglich der Rechte des Kindes gebe ich im Sinne des Kindes Empfehlungen ab, kann Rechtsmittel einlegen, stelle Anträge und kann gegebenenfalls das Anhörungsrecht des Kindes geltend machen.

Meine Arbeitsweise:

In der Regel stelle ich mich dem Kind in Gegenwart des Elternteils, bei dem es derzeit seinen Lebensmittelpunkt hat, vor. Während des ersten Termins lernt mich das Kind kennen. Wir reden,  wir spielen und ich informiere das Kind über meine Rolle. Während dieses Termins vereinbare ich mit dem Kind ein zweites Treffen.

Je nach den Wünschen des Kindes lade ich das Kind in mein Büro ein. Während dieser folgenden Termine eruiere ich mit kindgerechten Methoden und Gesprächen den Willen, bereite Kindesanhörungen oder Interaktionsbeobachtung mit einem anderen Elternteil in Abhängigkeit von den Wünschen und Interessen des Kindes vor. Wahlweise finden Termine auf Spielplätzen, Cafes oder im Kinderzimmer je nach den Wünschen und Interessen meiner Mandanten kindgerecht statt.

Belastende Gespräche führe ich hauptsächlich in meinem Büro. Während dieser Gespräche fungiert  mein Hund „Nala“ als kleiner tierischer Helfer. Auf Grund meiner Erfahrungswerte erleben die Kinder die Gespräche als weniger belastend, genießen sogar manche Termine. Diese Gespräche orientieren sich an der Lebenswelt (ihrem individuellen Tempo und ihren Interessen) der Kinder.


Bei Aufträgen mit erweitertem Aufgabenbereich führe ich zudem Gespräche mit den Eltern, anderen Beteiligten und Netzwerkpartnern.

Als Verfahrensbeistand ist es meine Aufgabe, im Sinne des Kindes dessen Interessen im gerichtlichen Verfahren zu vertreten und diese in das Verfahren mit einzubringen.

Gleichzeitig sehe ich meine Aufgabe auch darin, das Kind vor oftmals sehr stressigen

Geschehnissen während einer Gerichtssituation zu schützen und bei möglichen Anhörungsterminen beim Richter zu begleiten.

Ziel meiner Arbeit als Verfahrensbeistand ist es, die subjektiven Wünsche, Vorstellungen und Bedürfnisse des Kindes herauszufinden und sie vor Gericht zu benennen. Zugleich habe ich natürlich die Pflicht, darauf zu achten, ob der Kindeswille auch mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Kindeswohl und Kindeswille sind stets gemeinsam zu betrachten und im Idealfall deckungsgleich. Zudem kann ich im Rahmen meiner Tätigkeit an einer einvernehmlichen Lösung mit beiden Elternteilen im Interesse des Kindes mitwirken.

Viele Kinder geraten bei Familienverfahren oft zwischen die verschiedenen Fronten und erleben einen Loyalitätskonflikt, unter dem sie sehr leiden, weil sie glauben, sich zwischen den Eltern entscheiden zu müssen.

wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht